1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Einverständnis, entgegenstehende AGB
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen von Dr. Susanne Eichholz (nachfolgend “Verwender“ genannt) für den Kunden (nachfolgend “Kunde“ genannt).
Der Kunde wird durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf diese AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen und erhält die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt vor Vertragsabschluss Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch in Bezug auf körperlich behinderte Kunden.
Der Kunde ist mit der Einbeziehung der AGB in den Dienstvertrag einverstanden.
Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB werden vom Verwender nicht anerkannt, es sei denn, der Verwender hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsgegenstand, Nutzungsrechte
Der Verwender erbringt seine Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossen Dienstvertrages und diesen AGB. Die vereinbarte Dienstleistung wird ausführlich in dem Dienstvertrag festgelegt. Soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, übernimmt der Verwender keine Projekt- oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der Kunde. Der Verwender verpflichtet sich jedoch, die geschuldete Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.
Der Kunde erwirbt an den von dem Verwender erbrachten Dienstleistungen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die kundeninterne Nutzung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes. Im Übrigen verbleiben die Nutzungsrechte beim Verwender.
3. Mitarbeiter, Subunternehmer, Weisungsrecht, Stundennachweis
- Die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter werden vom Verwender ausgesucht. Der Kunde hat nur dann einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter des Verwenders, wenn dies ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart worden ist. Die Benennung eines Projektleiters oder eines Ansprechpartners im schriftlichen Angebot des Verwenders erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
- Der Verwender ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung zu beauftragen.
- Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber den vom Verwender eingesetzten Mitarbeitern und eingeschalteten Subunternehmern.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem eingesetzten Mitarbeiter des Verwenders und dem von diesem beauftragten Subunternehmer die in seinen Betriebsräumen geleisteten Stunden/Tage am Ende eines/r Tages/Woche durch seine Unterschrift schriftlich zu bestätigen. Diese bestätigten Stundennachweise sind Bestandteil der Rechnungslegung.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden, Haftung
- Der Kunde wird dem Verwender alle für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorlegen, ihm alle notwendigen Informationen erteilen und ihn von allen den Auftrag betreffenden Sachverhalten in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für Unterlagen und Sachverhalte, die erst während der Tätigkeit des Verwenders bekannt werden.
- Der Verwender kann vom Kunden verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm (Kunden) vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
- Sofern es für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlich ist, wird der Kunden dem Verwender und seinen Subunternehmern ein Zugangsrecht auf sein Betriebsgelände und in seine Betriebsräume einräumen und die erforderliche technische Infrastruktur kostenlos zur Verfügung stellen.
- Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht, hat er die daraus entstehenden Folgen wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen und alle dem Verwender hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Während dieser Zeit ist der Verwender von den Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstvertrag und diesen AGB ergeben, befreit.
5. Loyalitätspflichten
Der Verwender wird dem Kunden jeden möglichen Interessenkonflikt, der sich aus dem Umstand ergibt, dass er auch anderweitig selbständig oder unselbständig tätig ist, anzeigen und Tätigkeiten, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erschwert, beeinträchtigt oder vereitelt wird, nur nach Zustimmung des Kunden aufnehmen. Der Kunde darf diese Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Gefahr einer Erschwerung, Beeinträchtigung oder Vereitelung der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung nachweislich tatsächlich besteht.
6. Geheimhaltungs- und Rückgabeverpflichtung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Verwender wird alle ihm während seiner Tätigkeit für den Kunden bekannt gewordenen personen- bzw. sachbezogenen Informationen, Betriebsgeheimnisse oder sonstige geschäftlichen Tatsachen nur im Rahmen des mit dem Kunden vereinbarten Dienstvertrages verwenden. Zur Weitergabe oder Offenbarung derartiger Informationen bedarf der Verwender der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Verwender sagt zu, über diese Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange Stillschweigen zu bewahren, solange sie nicht schriftlich zur Weitergabe freigegeben worden sind.
- Der Verwender wird alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung vom Kunden zur Verfügung gestellten Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und sicherstellen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Er wird persönlich dafür Sorge tragen, dass sämtliche Schriftstücke sowie jedes Material, das Angelegenheiten des Kunden betrifft und sich in seinem Besitz befindet, unter Verschluss gehalten werden.
- Vor Beendigung des Dienstvertrages wird der Verwender sämtliche Schriftstücke und Materialien, zu deren ordnungsgemäßen Aufbewahrung er verpflichtet ist, an den Kunden herausgeben. Der Verwender ist nicht berechtigt, an diesen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
- Der Verwender wird seine Mitarbeiter sowie die von ihm beauftragten Subunternehmer entsprechend den vorstehenden (1) – (3) zur Geheimhaltung verpflichten.
7. Sektenpassus
Unsere Arbeitsweise beruht auf einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage –nicht auf Ideologie oder Sektenkult. Deshalb distanzieren wir uns auch entschieden von Organisationen wie Scientology und dergleichen und lehnen jegliche Zusammenarbeit mit dieser Organisation oder ähnlichen Organisationen ab. Wir erklären, dass der Verwender nicht nach einer Methode von L. Ron Hubbard und/oder sonst mit einer mit Hubbard zusammenhängenden Methode arbeitet.
8. Vergütung, Zahlungsverzug, Kostenvoranschlagüberschreitung, Versteuerung
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Dienstvertrag. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen USt. Sollten auf diesen Betrag sonstige Abgabenneben der USt. entrichtet werden müssen, so ist der Verwender hierfür allein verantwortlich. Der Verwender wird die fällige Vergütung dem Kunden in Rechnung stellen. Der Kunde ist zur Begleichung der Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug verpflichtet.
Der Verwender ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass dem Verwender tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. § 288 (4) BGB findet Anwendung. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verwender berechtigt, für noch nicht erbrachte Dienstleistungen Vorauszahlungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Leistungspflicht des Verwenders ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde hat dem Verwender alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu erstatten. Der Kunde hat nur ein Aufrechnungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der vom Verwender nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
Sollte der Verwender im Zuge der Bearbeitung des Dienstvertrages feststellen, dass die im Kostenvoranschlag angegebene Anzahl von Tagessätzen überschritten wird, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Verwender hat die schriftliche Genehmigung des Kunden vorab einzuholen. Erteilt er diese Genehmigung nicht, können beide Vertragsparteien den Auftrag zu dem Zeitpunkt der Überschreitung fristlos kündigen.
Der Verwender ist für die Versteuerung seiner Vergütung selbst verantwortlich.
9. Reisekosten, Reisezeitvergütung
Der Verwender hat neben dem Vergütungsanspruch nach Ziff. 8 einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und nachgewiesenen Reisekosten, die ihm im Rahmen dieses Vertrages in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen.
Die Erstattung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen vergütet.
10. Vertragsdauer, Kündigung
- Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem abgeschlossenen Dienstvertrag. Ist in diesem kein Datum für den Beginn der Laufzeit festgelegt worden, beginnt der Dienstvertrag an dem Arbeitstag nach dem Tag, an dem die zweite Unterschrift unter den Dienstvertrag gesetzt worden ist, zu laufen.
- Der Dienstvertrag kann u. a. fristlos gem. Ziff. 8 (3) von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn der Kunde bei nicht zwingender Notwendigkeit und Unzumutbarkeit der Erhöhung der im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Tagessätze die Genehmigung verweigert.
11. Haftung
- Je nachdem, welche Vertragspartei ihren vertraglich festgelegten Pflichten nicht nachkommt, hat die andere Vertragspartei ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem.§§ 323 f. BGB und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gem. § 325 i. V. m. §§ 280 ff. BGB.
- Eine Vertragspartei haftet für unerlaubte Handlungen gegenüber dem Vertragspartner gem. §§ 823 ff. BGB.
12. Nebenabreden, Vertragsänderungen
- Mündliche Nebenabreden wurden zum Dienstvertrag und diesen AGB nicht getroffen.
- Änderungen oder Ergänzungen des Dienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13. Geltendes Recht, Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aufgrund der Geschäftsbeziehungen ist das Gericht am Sitz des Verwenders.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam und/oder undurchführbar sein oder sollte sich in der Gesamtregelung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung oder zur Ausfüllung der Lücke gelten gem. § 306 (2) BGB die gesetzlichen Vorschriften.